Geschäftstätigkeiten im Iran
Rechtsformen und Möglichkeiten
I. | Investitionen im Rahmen von FIPPA (Gesetz zur Förderung und zum Schutz ausländischer Kapitalanlagen im Iran) (Foreign Investment Promotion and Protection Act) vom 29 Juli 2002 [Gesetztext - (EN-PDF) - (DE-PDF) - (Farsi-PDF) ]
(Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Förderung und zum Schutz ausländischer Kapitalanlagen im Iran) (Implementing Regulation of Foreign Investment Promotion and Protection Act) vom 15. September 2002 [Gesetztext - - (EN-PDF) - (DE-PDF) - (Farsi-PDF) ]
|
| 1. | „Ausländischer Investor“: „Ausländischer Investor“ ist nach dem Investitionsgesetz eine ausländische natürliche und juristische Person sowie iranische Staatsbürger, deren Kapital aus dem Ausland stammt (§ 1). Sie kann im Iran zum Zwecke der - Entwicklung und Sanierung sowie der - Produktion in den Bereichen - Industrie, - - Bergbau, - Landwirtschaft und - Dienstleistungen investieren (§ 2). |
| 2. | Zuständige Behörde für Bearbeitung der Anträge Alle Investitionsanträge sind an die Organisation für Investment, Economic and Technical of Iran (O.I.E.T.A) (Organisation für Investition, Wirtschaft und Technik des Iran) zu richten. Innerhalb von 15 Tagen hat O.I.E.T.A den Investitionsantrag dem „Foreign Investment Board“ (FIB), vorzulegen (§ 5). FIB hat innerhalb eines Monats über den vorgelegten Antrag zu entscheiden (§ 6). |
| 3. | Kapitalanlage: „Ausländische Investition“ wird in § 1 FIPPA definiert als : |
|
| a. | Bargeld in Form umtauschbarer Devisen |
| | b. | Maschinen und Zubehör (Ausrüstung) |
|
| c | Ersatzteile, CKD-Teile und Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe |
|
| d. | Geistiges Eigentum in Form von Patentrechten, technischem Know-how, Markennamen und Marken sowie Fachdienstleistungen |
|
| e. | Umwandlung von Gewinnausschüttungen in Kapital |
|
| f. | Andere Fälle der Übertragung gesetzlicher Zahlungsmittel oder Waren, die vom Ministerrat in Zukunft präzisiert werden. |
| 4. | Eigentum von ausländischen Geschäftsanteilen: Die ausländischen Investoren können ohne Beschränkung bis zu 100% der Geschäftsteile halten. (siehe auch Freihandelzonen) Die ausländischen Geschäftsanteile außerhalb des FIPPA betragen 49%. |
|
| Beschränkungen liegen nur im Verhältnis des Wertes der durch ausländische Investitionen eingebrachten Güter u. Dienstleistungen zu den der auf dem heimlichen Markt angebotenen Gütern und je nach wirtschaftlichem Sektor 25% nicht übersteigen und je Untersektor nicht höher als 35% sein. (§ 2 Absatz d.)
|
|
| Ausländische Investitionen, die ausschließlich zur Produktion von Gütern und Dienstleitungen zum Export bestimmt sind – mit Ausnahme von Rohöl-, sind von der oben genannten Beschränkung ausgenommen. (§ 2 Absatz d, Absatz 2). |
| 5. | Investitionsarten: Nach § 3 der FIPPA können zwei Arten von direkten ausländischen Investitionen getätigt werden: |
|
| a. | In allen Bereichen, in denen des Privatsektors investieren kann. |
|
| b. | In anderen Bereichen der zivilrechtlichen Partnerschaften (Projektfinanzierungen), Buy-back-Geschäften, BOT, vorausgesetzt, es werden keine Sicherheiten von der Regierung, staatseigenen Unternehmen oder Banken benötigt. Kapitalerträge und Dividendenzahlungen müssen stets durch das Projekt selbst erwirtschaftet werden. |
| 6. | Investitionen von ausländischen Regierungen und staatlichen Unternehmen: Investitionen ausländischer Regierung im Iran sind mit der Genehmigung des iranischen Parlaments möglich. Investitionen von ausländischen staatlichen Unternehmen werden als privat angesehen und behandelt. (§ 4) |
| 7. | Das Prinzip der Inländergleichbehandlung: Eine der Schutzmaßnahmen der ausländischen Kapitalanlage ist die Inländergleichbehandlung der ausländischen Investoren wie iranische Unternehmen. (§8) |
| 8. | Schutz vor Enteignung und Verstaatlichung: Die anderen Schutzmaßnahmen der ausländischen Kapitalanlage ist die Entschädigung der ausländischen Investoren im Falle der Verstaatlichung und Enteignung durch die Regierung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Enteignung und der Verstaatlichung. Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Höhe der Entschädigung können vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichte gebracht werden. (§9) |
| 9. | Freie Transfer von Kapital und Gewinnen: Letzte Schutzmaßnahmen für ausländische Kapitalanlagen ist die Berechtigung der ausländischen Investoren, das investierte Kapital und dessen Nettogewinne und andere erzielte Zahlungen in gleicher Währung wie bei der Einfuhr des Kapitals ins Ausland zu übertragen. (§§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18) Der Wechselkurs bei Einfuhr und Ausfuhr des ausländischen Kapitals und der anderen ausländischen Devisen orientiert sich an tagesaktuellen Kursen. (§12) |
|
| |